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Hans-Jürgen Kupka

Ex-Direktor scheitert vor Gericht


Ex-Direktor Hagen Brandsäter | Bild: rbb/Stefan Wieland


Der frühere RBB-Verwaltungsdirektor Hagen Brandstäter (zeitweise auch geschäftsführender Intendant) ist mit seiner Klage gegen die Kündigung durch die ör Sendeanstalt in erster Instanz gescheitert. Sein Vertrag von 2018 sei aufgrund der Ruhegeld-Regelungen sitten-widrig und deshalb nichtig, entschied das Berliner Arbeitsgericht 2023 lt. "rbb24 Brandenburg aktuell" (1.9.23). Damit bestehe auch kein Anspruch auf Ruhegeldzahlungen und Hinterbliebe-nenversorgung, so das Gericht. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) habe sich „einseitig von dem Vertrag mit dem Kläger lossagen können“. Zugleich wies das Gericht aber verschie-dene finanzielle Forderungen des RBB gegen Brandstäter zurück (Az. 21 Ca 1751/23).


So ist der RBB-Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Prämie für den ARD-Vorsitz durch den früheren Verwaltungschef nur im Umfang von einem Drittel gerechtfertigt, entschied das Arbeitsgericht. Den RBB treffe ein Mitverschulden für das Zustandekommen dieser Verein-barung. Die Geschäftsleitung unter der damaligen Intendantin Patricia Schlesinger hatte für alle Führungskräfte eine Extra-Zahlung in Höhe von monatlich 1.700 Euro genehmigt. Die Aus-zahlung begann zudem schon Monate vor der Übernahme vom ARD-Vorsitz. Eine derartige Regelung war und ist im ARD-Verbund nicht üblich. Es ist ein Fall von Selbstbedienung im Schlesinger-Hofstaat im Jahr 2022.


Der RBB könne zudem die Entgeltfortzahlung, die während der Arbeitsunfähigkeit Brandstäters in der Zeit des nichtigen Arbeitsvertrages geleistet wurde, nicht zurückfordern. Das Gericht betonte weiter, bei den Vereinbarungen zur Zahlung von Ruhegeld bereits vor Erreichen des Rentenalters und weitgehend ohne Anrechnung anderer Einkünfte habe ein „grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung“ bestanden. Die Zahlungsver-pflichtung des RBB sei weit über eine Kompensation für das Arbeitsplatzrisiko hinausge-gangen. Die Ruhegeld-Vereinbarung widerspreche zudem den Grundsätzen der Wirtschaft-lichkeit und Sparsamkeit und ist damit ein klarer Verstoß gegen die Bestimmungen der Finanzkommission KEF in Mainz. Der Vorwurf der Verschwendung von Rundfunkgebühren gefährde auch den Ruf und die Existenz des öffentlichen Rundfunks grundsätzlich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien können beim Landesarbeitsgericht Berlin-Branden-burg in Berufung gehen.


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